Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 82 Grundsätze
Stand: 22.10.2020
Wird zitiert von 234
Nach Gewicht
- BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Feststellung eines sonstigen Schadens - Einsatz eines Unterschriftenstempels - Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung - kein bloßer Formfehler - kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - keine Anwendung der Ausschlussfrist nach § 106 Abs 3 S 4 SGB 5)Zitiert von 1
- BSG, 09.04.2008 – B 6 KA 40/07 RVertragsärztliche Versorgung: Geltung des Erfordernisses der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie auch für die Ermächtigung von Krankenhausärzten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- SG Marburg, 03.07.2024 – S 17 KA 88/23
- BSG, 27.01.2021 – B 6 A 1/19 RVertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Leistungskatalog des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (juris: EBM-Ä 2008) - neu aufgenommene komplexe humangenetische Leistungen - Zulässigkeit des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige KrankenkasseZitiert von 14
- BSG, 28.06.2017 – B 6 KA 12/16 RVertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale für ärztlichen Bereitschaftsdienst darf Krankenhäusern mit Notfallambulanz grds nicht vorenthalten werden - Vereinbarungen zusätzlicher Vergütung für Notdienst außerhalb des bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmens unzulässigZitiert von 13
- BSG, 20.01.1999 – B 6 KA 23/98 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 1/25 RZitiert von 3
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 3/25 R
- SG Hamburg, 05.11.2025 – S 3 KA 90/24
234 Entscheidungen zu § 82 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/82#abs-1 (1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/82#abs-2 (2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/82#abs-3 (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/82#abs-4 (4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.